Im Laufe eines Jahres zeichnet sich ab, wie sich der Gewinn eines Unternehmens entwickeln wird. Die exakte Größenordnung wird bei der Erstellung des Jahresabschlusses deutlich. Bei einem Verlust hat der Unternehmer regelmäßig die Möglichkeit, den Verlust in das Vorjahr zurückzutragen (= Verlustrücktrag). Der Verlustrücktrag kann dann genutzt werden, um einen Investitionsabzug im Jahr der Bildung (= Rücktragsjahr) freiwillig aufzulösen.
Freiwillige Auflösung zum Verlustausgleich
Unternehmer Huber hat bei seinem Jahresabschluss für das Jahr 01 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 15.000 EUR geltend gemacht. Bei seinem Jahresabschluss für das Jahr 02 weist er einen Verlust von 24.000 EUR aus. Herr Huber kann beantragen, diesen Verlust ganz oder teilweise vom Jahr 02 in das Jahr 01 zurück zu tragen. Beschränkt Herr Huber den Verlustrücktrag auf einen Betrag von 15.000 EUR und beantragt er die freiwillige Auflösung des Investitionsabzugsbetrags, dann ergibt sich folgende Situation:
Gewinnerhöhung im Jahr 01 durch Auflösung des Investitionsabzugsbetrags | + 15.000 EUR |
Verlustrücktrag aus dem Jahr 02 | 15.000 EUR |
Gesamtauswirkung | 0 EUR |
Konsequenz ist, dass sich für das Jahr 01 keine Steuernachzahlung ergibt. Da sich die Steuerschuld nicht verändert, können auch keine Nachzahlungszinsen festgesetzt werden.
Ein Verlustrücktrag kann bei freiwilliger Auflösung des Investitionsabzugsbetrags sinnvoll sein
Es kann durchaus sinnvoll sein, Verluste, die in das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zurückgetragen werden können, zu nutzen, um den Investitionsabzugsbetrag dann freiwillig aufzulösen. So können eventuelle Steuernachzahlungen durch die Auflösung verhindert werden.
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