Bei Investitionsabzugsbeträgen gilt, dass ein Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht nicht erforderlich ist. Beantragt der Unternehmer einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, kann er diesen in einem Folgejahr innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken.

 
Praxis-Tipp

Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags in den Folgejahren

Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er die Differenz ganz oder teilweise nachholen. Er weist gegenüber dem Finanzamt nur den neuen Investitionsbetrag aus, ohne dass es erforderlich ist, Einzelheiten zu erläutern.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 2024 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 40.000 EUR kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen wird, kann der Unternehmer bereits im Jahr 2022 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR × 50 % = 20.000 EUR bilden. Er darf den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 20220 auf einen Teilbetrag (z. B. auf 10.000 EUR) begrenzen und hat die Möglichkeit, im Jahr 2023 den Investitionsabzugsbetrag um weitere 10.000 EUR auf 20.000 EUR zu erhöhen. Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöhen und der Unternehmer deshalb beantragt, den Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anzuerkennen.

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