Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind. Folgende Faktoren sind zu berücksichtigen:

  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: seit 2020 maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR
  • Benennung: Die begünstigten Investitionen müssen nicht in ihrer Funktion gegenüber dem Finanzamt benannt werden. Eine Zusammenstellung für das Finanzamt ist also nicht erforderlich.
  • betriebliche Nutzung: Diese muss voraussichtlich (fast) ausschließlich betrieblich sein. Prognose: Der Firmenwagen des Unternehmers/Freiberuflers, darf nicht zu mehr als 10 % privat genutzt werden.

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