Der Umfang der Ergebnisverwendung wird im Ergebnisverwendungsbeschluss festgesetzt. Eine sonstige Ergebnisverwendung kann kraft Satzung vorgesehen sein, auch in der Weise, dass die Gesellschafterversammlung zu einer näheren Bestimmung im Gewinnverwendungsbeschluss ermächtigt wird.

In Betracht kommt beispielsweise eine Verwendung für karitative Zwecke, zur Förderung von Kunst und Wissenschaft usw. Im Einzelnen ist jeweils zu prüfen, ob es sich nicht um Aufwendungen handelt, die bereits in der Bilanz zu erfassen sind.

Ohne Grundlage in der Satzung ist eine sonstige Ergebnisverwendung grundsätzlich unzulässig, da andernfalls das Gewinnausschüttungsrecht beeinträchtigt wäre.

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