Notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über die Ergebnisverwendung ist regelmäßig ein rechtswirksam und damit bindend für die Gesellschaft und Gesellschafter festgestellter Jahresabschluss (Ausnahme Vorabausschüttung).

Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss muss den ganzen Jahresabschluss, also die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang, umfassen. Fehlt dem Jahresabschluss der Anhang, sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig.

Der festgestellt Jahresabschluss legt die Grundlagen der Ergebnisverwendung für die Gesellschafter bindend fest. Änderungen hieran im Ergebnisverwendungsbeschluss sind nicht möglich.

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