Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Steuerliche Besonderheiten

Corona-Pandemie 2020–2022

Allgemeine Grundsätze

Steuerlich nicht oder eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Betriebliche Kfz-Nutzung

Schuldzinsenabzug

Übertragung stiller Reserven

Investitionsabzugsbetrag

Betriebsaufspaltung

Gewerbesteuer

 
Praxis-Checkliste: Corona-Pandemie 2020–2022

Wurde beachtet, dass aufgrund der Einschränkungen der Jahre 2020 und 2021 diverse (Re-)Investitionsfristen verlängert wurden? Sowohl die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG, als auch die Investitionsfrist des § 7g EStG werden für bestimmte Fälle verlängert.[1]

Im Fall des § 6b EStG sind solche Rücklagen betroffen, die in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden waren und mangels Investition aufzulösen wären. Die Reinvestitionsfrist kann in diesen Fällen um 3 Jahre bis maximal 31.12.2023 verlängert werden.[2]

Die Reinvestitionsfrist verlängert sich entsprechend um 2 Jahre bis maximal 31.12.2023, wenn die Rücklage in einem nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre.[3] Die Reinvestitionsfrist verlängert sich entsprechend um 1 Jahr bis maximal 31.12.2023, wenn die Rücklage in einem nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre.[4]

Im Fall des § 7g EStG sind solche Investitionsabzugsbeträge betroffen, die in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden. Für diese Investitionsabzugsbeträge wird die Investitionsfrist auf 6 Jahre angehoben.[5]

Für die in nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträge wird die Investitionsfrist entsprechend auf 5 Jahre angehoben.[6]

Für die in nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträge wird die Investitionsfrist entsprechend auf 4 Jahre angehoben.[7]

Insoweit weichen die Fristberechnungen von den im Folgenden dargestellten Ausführungen zu § 6b EStG und § 7g EStG ab.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022" zur Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Steuerliche Besonderheiten

 
Praxis-Checkliste: Allgemeine Grundsätze
1. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes ausgeübt werden können?[8] Wurden die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung angesetzten Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen?[9] Wurde hinsichtlich von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz die Übersicht in der Verfügung der OFD Münster vom 14.9.2012 beachtet?[10]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde hinsichtlich Bilanzberichtigungen die BFH-Rechtsprechung[11] beachtet, wonach das Finanzamt eine (Vorjahres-)Bilanz, die im Zeitpunkt ihrer Erstellung den GoB entspricht, aufgrund einer nachträglich geänderten rechtlichen Beurteilung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ändern kann, weil es nur noch auf die objektiv zutreffende Rechtslage im Zeitpunkt der endgültigen Veranlagung ankommt?[12] Wurde beachtet, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nur unvollständig aktiviert wurden, im ersten noch nicht bestandskräftigen Jahr nachträglich zu aktivieren sind?[13]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde beachtet, dass Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag auf das Leben eines Angehörigen eines Unternehmers dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können, wenn mit dem Vertrag vordergründig bezweckt wird, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen?[14] Nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann jedoch der Fall, dass die Gesellschafter sich gegenseitig im Gesellschaftsvertrag mit dem Ziel der Absicherung gegen wirtschaftliche Folgen zum Abschluss einer Versicherung für den Todesfall verpflichten.[15]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung gem. § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG das BMF-Schreiben vom 23.10.2013[16] beachtet, wonach für die Frage, ob Aufwendungen in den Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG fallen, die Abgrenzung nach dem Veranlassungszusammenhang maßgeblich ist?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurde für Zwecke der E-Bilanz beachtet, dass die Kontengliederung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Taxonomie erfolgt, die eine Unterscheidung in Mussfelder, Auffangpositionen und davon Positionen vorsieht?[17]
ja nei...

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