Bei den Personenhandelsgesellschaften stellen die persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss auf.

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Sie wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt.[1] Es handelt sich also unter Aufgabe einer früheren Entscheidung[2] nicht um ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverständnisses aller Gesellschafter – bei einer KG auch der Kommanditisten – bedarf. Die Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten können also, wenn keine abweichende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag besteht, mit einfacher Mehrheit beschließen.

Ist das Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem aus ihnen gebildeten Beirat übertragen, bedarf die Feststellung der Zustimmung des Beirats. Besteht keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung, bildet der Beirat seinen Willen nach dem Mehrheitsprinzip. Die Komplementäre müssen sich dann mit der Beiratsmehrheit einigen.[3]

[3] Grottel/H. Hoffmann, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 325 HGB, Rz. 156.

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