Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a Abs. 1 HGB sind von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn

  • eine natürliche Person oder
  • eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person persönlich haftender Gesellschafter ist oder sich in Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

Ferner sind Gesellschaften i. S. v. § 264 Abs. 1 HGB von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn

  • die betreffende Gesellschaft in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht

    • eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
    • eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist
  • die in § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB genannten Voraussetzung erfüllt sind
  • die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des Konzernabschlusses angegeben wird und
  • für die Personenhandelsgesellschaft der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 HGB offengelegt worden sind.[1]

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