Alle Kaufleute – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (sog. KapCo-Gesellschaften) – haben

  • zu Beginn des Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und
  • für den Schluss eines Geschäftsjahres, das 12 Monate nicht überschreiten darf,[1] eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.[2]

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