Rz. 1673

Ein Tochterunternehmen braucht allerdings nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden (§ 296 HGB), wenn

  • das Mutterunternehmen in der Ausübung seiner Rechte im Hinblick auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens durch erhebliche und andauernde Beschränkungen nachhaltig beeinträchtigt ist (Bsp.: Entherrschungsvertrag,[1] Insolvenz des Tochterunternehmens);
  • die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben (ausnahmsweise) nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten[2] oder Verzögerungen (z. B. durch Streik, Naturkatastrophen, erst kürzlicher Erwerb) zu erhalten sind;
  • die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden[3] oder
  • das Tochterunternehmen (oder die Gruppe von Tochterunternehmen) für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
 

Rz. 1674

Im Konzernanhang ist die auf § 296 HGB gestützte fehlende Konsolidierung zu begründen (§ 296 Abs. 3 HGB), und die Tochterunternehmen sind regelmäßig nach der sog. Equity-Methode im Konzernabschluss zu berücksichtigen.[4]

[1] Zu Terminologie und Praxis vgl. Bayer/Hoffmann, AG-Report 2014, R107, R108.
[2] Entscheidend ist die Relation der Kosten zur Wichtigkeit der Information, nicht ein bestimmter, absoluter Betrag.
[3] Als Zeitspanne werden durchaus drei bis vier Jahre bei konkreter Veräußerungsabsicht als zulässig erachtet – Wohlgemuth in Beck'sches Stb-Hdb., Kap. C, Rn. 53.
[4] Detailliert zu den Voraussetzungen der Anwendung der Equity-Methode: WP-Handbuch 2012, Kap. M, Rn. 535.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge