Rz. 1645

Verstößt die Obergesellschaft gegen das Schädigungsverbot, so ist sie wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Untergesellschaft zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

Rz. 1646

Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch der Untergesellschaft gegen die Organe der Obergesellschaft in Betracht kommt. Eine eigene Treuepflicht der Organe der Obergesellschaft besteht nur gegenüber der Obergesellschaft selbst, nicht jedoch gegenüber der Untergesellschaft, so dass auf diese Weise keine Schadensersatzpflicht gegenüber der Untergesellschaft begründet werden kann. Ferner wird von der herrschenden Meinung eine Schadensersatzverpflichtung gemäß § 317 Abs. 3 AktG analog abgelehnt, indem auf die bereits erläuterten Unterschiede der faktischen Konzernierung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mbH verwiesen wird.[1] Eine eigenständige Haftung von Organen der Obergesellschaft gegenüber der Untergesellschaft ist daher nur in besonderen Ausnahmefällen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB denkbar.

 

Rz. 1647

Die Organe der Obergesellschaft haften jedoch gegenüber der Obergesellschaft (gem. § 43 GmbHG oder § 93 AktG), wenn der Obergesellschaft selbst ein Schaden entsteht, weil die Obergesellschaft der Untergesellschaft denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der aufgrund des Verstoßes gegen das Schädigungsverbotes entstanden ist. Außerdem haften die Geschäftsführer der Untergesellschaft gemäß § 43 GmbHG auf Schadensersatz, sofern sie gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verstoßen, indem sie einer faktischen Beherrschung nicht widersprechen.[2]

[1] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 470.
[2] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 471; Emmerisch, in Scholz, Anh. § 13 GmbHG Rn. 87a.

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