Rz. 1574

Ein Unternehmensvertrag ist beim Bundeskartellamt oder bei der Euro­päischen Kommission anzumelden, wenn er als "Zusammenschluss" zu qualifizieren ist und die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen gewisse Schwellenwerte übersteigen. Als Zusammenschluss zweier Unternehmen wird beispielsweise der Beherrschungsvertrag angesehen, weil dem herrschenden Unternehmen durch den Vertrag ein bestimmender Einfluss auf die Beschlüsse der Geschäftsführer der GmbH gewährt wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2b GWB; Art. 3 Abs. 2b FKVO).[1]

 

Rz. 1575

Die Pflicht, den Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anzumelden, besteht gem. § 35 Abs. 1 GWB nur, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen EUR haben und mindestens ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen EUR sowie ein anderes Unternehmen in Höhe von mindestens 5 Millionen EUR erzielt. Der Zusammenschluss ist nicht beim Bundeskartellamt, sondern nur bei der Europäischen Kommission anzumelden (vgl. § 35 Abs. 3 GWB), wenn die von Art. 1 FKVO geregelten Anforderungen an die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen erfüllt werden. Danach wird – neben weiteren Anforderungen – insb. vorausgesetzt, dass die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. EUR erzielen (Art. 1 Abs. 3a FKVO).

 

Checkliste: Abschluss eines Unternehmensvertrages:

  • Vertragsschluss durch die Geschäftsführung der GmbH;
  • ggf. Anmeldung des Unternehmensvertrages beim Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission;
  • Einberufung der Gesellschafterversammlungen;
  • notariell beurkundeter Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft mit Einstimmigkeit;
  • Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Obergesellschaft mit ¾-Mehrheit;
  • Anmeldung des Unternehmensvertrages zur Eintragung in das Handelsregister durch die Geschäftsführung der Untergesellschaft.
[1] EG-Fusionskontrollverordnung (VO 139/2004).

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