Rz. 1571

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG analog hat die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft den Vertragsschluss entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG unter Beifügung sowohl des Zustimmungsbeschlusses als auch des Unternehmensvertrages zur Eintragung anzumelden.[1] Der Anmeldung ist analog § 294 Abs. 1 Satz 1 AktG der Zustimmungsbeschluss der herrschenden Gesellschaft beizufügen, welchem ebenso der Unternehmensvertrag selbst beigefügt werde muss, damit eine Überprüfung der Identität der Verträge vom Registergericht vorgenommen werden kann.[2]

Einzutragen sind insbesondere das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie der Name des Vertragspartners, § 54 Abs. 1 GmbHG, § 294 Abs. 1 AktG analog.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden nur in das Handelsregister der abhängigen, nicht hingegen in das der herrschenden oder gewinnabführungsberechtigten Gesellschaft eingetragen. Bei einer Gewinngemeinschaft (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG) müssen beide Gesellschaften den Vertrag anmelden. Mit der Eintragung des Vertrages wird der Vertrag gem. § 294 Abs. 2 AktG wirksam (konstitutive Wirkung).

 

Rz. 1572

Die Parteien können einige Wirkungen des Unternehmensvertrages auch mit Rückwirkung vereinbaren, z. B. bei einem Gewinnabführungsvertrag.[3] Demgegenüber kann ein Beherrschungsvertrag nicht mit rückwirkender Kraft vereinbart werden. Denn ein rückwirkendes Weisungsrecht würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass die Weigerung des Vorstands der Untergesellschaft, eine Weisung auszuführen, nachträglich als pflichtwidrig einzustufen wäre.[4]

 

Rz. 1573

Eine Nichtigkeit des Unternehmensvertrages wird durch seine Eintragung nicht geheilt.[5] Ein Unternehmensvertrag ist beispielsweise nichtig, wenn gegen das Schriftformerfordernis verstoßen wurde oder wenn der Zustimmungsbeschluss fehlt, nichtig ist oder wirksam angefochten wurde.[6]

[2] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13, Rn. 744.
[3] Die mit dem Gewinnabführungsvertrag regelmäßig bezweckte steuerliche Organschaft kann rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr vereinbart werden, sofern der Vertrag gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG durch Eintragung innerhalb dieses Jahres wirksam wird, vgl. Koppensteiner, in KK-AktG, § 294 Rn. 32.
[5] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 709.
[6] Koppensteiner, in KK-AktG, § 293 Rn. 67.

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