Rz. 1557

Schließen zwei Unternehmen einen Vertrag, wonach eine GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag, § 291 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AktG analog), so ist das herrschende Unternehmen gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG analog berechtigt, der Geschäftsführung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen (sog. "Vertragskonzern"). Neben dem Beherrschungsvertrag regelt das Gesetz, wiederum analog anwendbar auf die beherrschte GmbH,

  • in § 291 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG den Gewinnabführungsvertrag, wonach sich eine AG oder eine KGaA verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen und
  • gem. § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG den Geschäftsführungsvertrag, durch den eine AG es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen zu führen.
 

Rz. 1558

In § 292 AktG werden vier weitere Unternehmensverträge geregelt, welche ebenfalls analog für die GmbH herangezogen werden können:

  • die Gewinngemeinschaft, wonach sich eine AG verpflichtet, ihren Gewinn ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog);
  • der Teilgewinnabführungsvertrag, wonach sich eine AG verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns an einen anderen abzuführen (§ 292 Abs. 2 Nr. 2 AktG analog);
  • der Betriebspachtvertrag, wonach eine AG den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet (§ 292 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. AktG analog), und
  • der Betriebsüberlassungsvertrag, wonach eine AG den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen auf sonstige Weise überlässt (§ 292 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. AktG analog).
 

Rz. 1559

In §§ 291 bis 307 AktG werden Regelungen für alle Arten von Unternehmensverträgen vorgesehen. In §§ 308ff. AktG befinden sich Sonderregelungen, die nur für den Beherrschungsvertrag gelten.

2.1 Abschluss eines Unternehmensvertrages

2.1.1 Vertragsschluss

 

Rz. 1560

Für die Verhandlungen und die erforderlichen Willenserklärungen ist die Geschäftsführung der GmbH gem. § 35 GmbHG zuständig. Erforderlich ist außerdem ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter.

 

Rz. 1561

Der Unternehmensvertrag selbst bedarf gem. § 293 Abs. 3 AktG analog der Schriftform. Wird diese Formvorschrift nicht beachtet, ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB). Entsprechend § 294 Abs. 1 Satz 2 AktG ist dem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister der Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen, daher kommt in der Praxis ein bloß mündlich vereinbarter Unternehmensvertrag nicht vor. Von Bedeutung ist diese Vorschrift lediglich für mündliche Nebenabreden. Eine mündliche Nebenabrede ist gem. § 125 BGB grundsätzlich nichtig und nur ausnahmsweise – je nach Bedeutung der Abrede für die Parteien – formfrei.[1] Ist sie nichtig, kann sie die Nichtigkeit des gesamten Unternehmensvertrages nach sich ziehen.[2]

 

Rz. 1562

§ 15 Abs. 4 GmbHG statuiert eine Pflicht zur notariellen Beurkundung, sofern die Pflicht eines Gesellschafters zur Abtretung von Geschäftsanteilen begründet wird. Somit ist die Form des § 128 BGB notwendig, sofern Abfindungsangebote zugunsten von Minderheitsgesellschaftern in den Vertrag aufgenommen werden.

 

Rz. 1563

Der von den Organen zweier Gesellschaften formgerecht geschlossene Unternehmensvertrag wird erst wirksam, nachdem die Gesellschafter der Ober- und Untergesellschaft zugestimmt haben und der Vertrag ins Handelsregister eingetragen wurde.

[1] Ellenberger, in Palandt, BGB, § 125 Rn. 9.
[2] Koppensteiner, in KK-AktG, § 293 Rn. 12.

2.1.2 Zustimmungsbeschlüsse

2.1.2.1 GmbH als Untergesellschaft

 

Rz. 1564

Ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, durch den der rechtliche Status der beherrschten Gesellschaft satzungsähnlich geändert wird. Insbesondere erhält die herrschende Gesellschaft eine Weisungskompetenz gegenüber der abhängigen GmbH, der Gesellschaftszweck orientiert sich ab diesem Zeitpunkt am Konzerninteresse und das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter wird verändert.[1] Aus diesem Grund sind nicht die §§ 291ff. AktG analog alleine anzuwenden, sondern vorrangig die für Satzungsänderungen geltenden §§ 53ff. GmbHG heranzuziehen. Erst im nächsten Schritt ist auf die §§ 291ff. AktG analog abzustellen.[2] Der Zustimmungsbeschluss bedarf somit – anders als der Vertrag selbst – gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG analog der notariellen Beurkundung. Ein ohne diesen formwirksamen Zustimmungsbeschluss geschlossener Unternehmensvertrag ist gem. § 293 Abs. 2 AktG analog unwirksam. Der Vertrag ist dem Beschluss als Anlage beizufügen (§ 293g Abs. 2 Satz 2 analog).[3]

 

Rz. 1565

Nach wie vor umstritten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung offengelassen[4] ist die für einen solchen Beschluss erforderliche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung. Teilweise wird in Anlehnung an § 53 Abs. 2 GmbHG eine ¾-Mehrheit als ausreichend angesehen.[5] Herrschend ist jedoch die Auffassung, die wegen der Verschiebung des Gesellschaftszwecks unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB einen einstimmigen Beschluss fordert.[6]

Folgt man der Gegenansicht oder hat die GmbH eine Mehrheitsklausel in ihr...

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