Rz. 1545

Gemäß § 20 Abs. 1 AktG hat ein Unternehmen, das mehr als 25 % der Aktien einer AG hält, dies der AG unverzüglich mitzuteilen. Nach § 20 Abs. 6 AktG hat sodann die AG die ihr mitgeteilte 25 %-ige Beteiligung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern, also zumindest im elektronischen Bundesanzeiger, bekannt zu machen (Beteiligungspublizität). Die sich hieraus ergebenden Pflichten[1] treffen auch eine GmbH, die eine entsprechende Mehrheit von Aktien einer AG erwirbt. Denn diese Regelung dient dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und findet sich daher systematisch bei den Regelungen über verbundene Unternehmen (§§ 15ff. AktG). Diese Mitteilungspflicht besteht auch bei Gründung der AG und selbst dann, wenn der Umfang der Beteiligung der AG und ihrem Vorstand bekannt ist.[2]

 

Rz. 1546

Bei einer GmbH sind nach § 21 Abs. 1 AktG ausschließlich eine AG oder eine KGaA mitteilungspflichtig, wenn diese mehr als 25 % der Geschäftsanteile an einer GmbH erwerben. Im Übrigen regelt § 16 GmbHG ausschließlich, dass die Aufnahme in die Gesellschafterliste als Legitimation gegenüber der Gesellschaft genügt. Die Gesellschafterliste wird im Handelsregister veröffentlicht. Eine gesonderte Meldung von bestimmten Beteiligungen ist nicht notwendig.

[1] Näher Thies, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, Rn. 1412 ff.
[2] Näher zu den Inhalten der §§ 20ff. AktG vgl.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge