Rz. 366

Im Anhang der Komplementär-GmbH sind anzugeben: Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist (§ 285 Nr. 11a HGB). Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben; auch eine Aufstellung des Anteilsbesitzes ist möglich (§ 287 HGB).

Im Anhang der GmbH & Co. KG sind Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben (§ 285 Nr. 15 HGB).

Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn sie unter der Bilanz angeben (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Bei besonderen Umständen sind zusätzliche Angaben gemäß § 264 Abs. 2 HGB unter der Bilanz zu machen, z. B. Angabepflichten zu Alt-Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB.

 

Rz. 367

Eine mittelgroße und eine größere GmbH & Co. KG müssen zum Jahresabschluss einen Lagebericht aufstellen (§ 289 HGB i. V. m. § 264a HGB und § 264 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 368

§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern und der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt werden. § 318 Abs. 1 Satz 2 HGB regelt, dass bei einer GmbH und bei einer GmbH & Co. KG durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt werden kann. Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei einer mittelgroßen GmbH & Co. KG kann es auch ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft sein (§ 319 HGB).

 

Rz. 369

Die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB sind gemäß § 264a HGB auch auf die GmbH & Co. KG anzuwenden.[1]§ 325 Abs. 1 und 2 HGB bestimmen: "(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2 ermöglicht. (2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen."

 

Rz. 370

Allerdings variieren der Umfang und die Struktur der beim Registergericht einzureichenden Dokumente in Abhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensgröße: Kleinstunternehmen können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können auch Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

  • Kleine Gesellschaften sind nach § 326 HGB lediglich verpflichtet, eine verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und den Anhang ohne Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung beim Registergericht einzureichen. Damit werden wesentliche Details, die einem fremden Dritten Einblick in das Unternehmen geben können, zurückgehalten (Details der Bilanzstruktur, fehlender Lagebericht sowie Gewinn- und Verlustrechnung).
  • Mittlere Gesellschaften sind gemäß § 325 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, den Lagebericht, gegebenenfalls den Bericht des Aufsichtsrats und die Beschlüsse über die Ergebnisverwendung beim Handelsregister e...

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