Rz. 325

Der Erstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG besteht auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Leistung bereits überschuldet ist.[1] Nach der früheren Rechtsprechung sollten die §§ 30 f. GmbHG in Überschuldungsfällen nur analog angewendet werden.[2] In einer Entscheidung vom 5.2.1990 hat der BGH aber festgestellt, dass die Bestimmungen auch bei der Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung unmittelbar anzuwenden sind.

Die unmittelbare Anwendung der §§ 30 f. GmbHG in solchen Fällen ist auch überzeugend: Zwar wird durch das Verbot des § 30 GmbHG nur die Erhaltung des noch vorhandenen Stammkapitals garantiert. Stammkapital und Aktivvermögen der GmbH stehen aber in einem rechnerischen Wertdeckungszusammenhang. Das Stammkapital ist als bilanzieller Rechnungsposten erst dann "erhalten" i. S. d. § 30 GmbHG, wenn das Aktivvermögen die vorhandenen Verbindlichkeiten deckt und darüber hinaus weiteres Aktivvermögen mindestens in Höhe des Betrags des Stammkapitals vorhanden ist. Daher entzieht jede Leistung, die eine Überschuldung herbeiführt oder vertieft, dem Stammkapital rechnerisch die Deckung, so dass §§ 30 f. GmbHG unmittelbar anwendbar sind.[3]

[1] BGH, Urteil v. 29.3.1973, II ZR 25/70, BGHZ 60 S. 324 (331).
[2] BGH, Urteil v. 29.3.1973, II ZR 25/70, a. a. O.
[3] Vgl. Joost, EWiR 1990, S. 481 (482).

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