Rz. 245

Gemäß § 1 BetrVG sind in Betrieben, die in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte zu wählen. Nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen bei der GmbH deren Geschäftsführer, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, bei der KG alle Gesellschafter, soweit sie durch Gesetz oder Vertrag zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Leitende Angestellte, wie Prokuristen oder Generalbevollmächtigte, sind nur Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG. Sie fallen aber nicht in den Regelungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes, § 5 Abs. 3 BetrVG.[1] In Betrieben, in denen in der Regel zehn leitende Angestellte tätig sind, ist gemäß § 1 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten wählbar.

 

Rz. 246

Die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats und Sprecherausschusses können sowohl bei der GmbH als auch bei der KG vorliegen. Da beide Gesellschaften rechtlich gesehen zwei selbstständige Unternehmen sind, kann ein bei der GmbH gebildeter Betriebsrat nur für Aufgaben im Bereich der GmbH und ein bei der KG gebildeter Betriebsrat nur für Aufgaben im Bereich der KG zuständig sein. Aus diesem Grund kommt bei einer GmbH & Co. KG insoweit schon nicht die Bildung eines Gesamtbetriebsrats gemäß § 47 BetrVG in Betracht, da dieser ein einheitliches Unternehmen voraussetzt.[2] Im Einzelfall können jedoch die Voraussetzungen zur Bildung eines Konzernbetriebsrats vorliegen, § 54 BetrVG.[3]

[1] Vgl. Fitting/Engels/Kaiser/Heither, § 5 Rn. 114 ff.
[2] Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, § 47 Rn. 12; Richardi, § 47 Rn. 13.
[3] Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, a. a. O., § 54 Rn. 1 ff.

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