Rz. 223

Abberufung gemäß §§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG

Wird der Komplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefugnis entzogen, bleibt die Stellung ihres Geschäftsführers als ihr Organ davon rechtlich unberührt. Auswirkungen hat es insofern, als er nicht länger befugt ist, als mittelbarer Geschäftsführer die Geschäfte der KG zu führen, da ihm hierzu nun seine durch die GmbH vermittelte Kompetenz fehlt. Als Geschäftsführer der GmbH ist er jedoch befugt, alle der GmbH noch verbleibenden Geschäfte zu führen. Soll ihm die Kompetenz zur Geschäftsführung entzogen werden, ist § 38 GmbHG einschlägig. Gemäß §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG können die GmbH-Gesellschafter die Bestellung eines ihrer Geschäftsführer jederzeit widerrufen, ohne dass es der Nennung von Gründen bedarf. Das gilt jedoch nur insoweit, als nicht in der GmbH-Satzung die Abberufung von dem Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht wird, § 38 Abs. 2 GmbHG.

 

Rz. 224

Rechte der Kommanditisten

Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers fällt also in die Kompetenz der GmbH-Gesellschafter und schließt Dritte von einer Mitwirkung aus, § 46 Nr. 5 GmbHG. In einer GmbH & Co. KG kann diese Regelung insoweit Probleme aufwerfen, als die Kommanditisten als Kapitalgeber vom Fehlverhalten der Geschäftsführer häufig am stärksten betroffen sind. Daher wird in der Literatur die Frage aufgeworfen, ob nicht zumindest in einer Publikums-KG die Kommanditisten die Möglichkeit erhalten sollen, die Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zu betreiben.[1]

 

Rz. 225

Zum Teil wird den Kommanditisten analog §§ 117, 127 HGB das Recht zugesprochen, auf gerichtlichem Wege die Abberufung zu betreiben.[2] Der Geschäftsführer bleibt danach zwar weiterhin Organ der GmbH, ist aber zukünftig gehindert, für die KG tätig zu werden.

 

Rz. 226

Beendigung des Anstellungsvertrages

Die Abberufung des Geschäftsführers durch die GmbH-Gesellschafter beendet seine Organstellung, d. h., er ist nicht mehr zur Geschäftsführung der GmbH befugt. Sein Anstellungsverhältnis zur GmbH bleibt davon zunächst grundsätzlich unberührt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 GmbHG, wonach die Bestellung des Geschäftsführers jederzeit widerruflich ist, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Für die wirksame Beendigung des Anstellungsverhältnisses müssen die für die Beendigung eines Dienstverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Dienstverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag oder ordentliche sowie außerordentliche Kündigung beendet werden. In der Praxis fallen der Widerruf der Geschäftsführerbestellung und die Kündigung des Anstellungsvertrages in der Regel zusammen, da eine Abhängigkeit des Dienstvertrages von der Funktion eines Geschäftsführers vereinbart wird.

Zuständig für die Beendigung des Anstellungsvertrages (Kündigung oder Aufhebung) ist gemäß §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1, 48 GmbHG die Gesellschafterversammlung der GmbH, soweit die Satzung der GmbH keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt.[3] Der BGH hält an seiner früheren Rechtsprechung, nach der dies in den Aufgabenbereich eines Mitgeschäftsführers fällt, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist, nicht mehr fest.[4]

 

Rz. 227

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer i. S. d. arbeitsrechtlichen Schutzgesetze. Für Streitigkeiten zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer bei der KG angestellt ist.[5]

Wird das Vertragsverhältnis ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis qualifiziert, so fällt der Geschäftsführer als Arbeitnehmer in den Regelungsbereich der arbeitsrechtlichen Schutzgesetze.[6] Allerdings ist Kündigungsschutz i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und das der Organstellung zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten zu überprüfen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)[7] für den Geschäftsführer ausgeschlossen.

Besonderheiten können sich allerdings dann ergeben, wenn der Geschäftsführer keine Anteile an der GmbH hält und vor seiner Bestellung bereits bei der KG im Angestelltenverhältnis tätig war. In diesem Fall kam bisher die Rechtsprechung des BAG vom "ruhenden Arbeitsverhältnis" zur Anwendung. Diese Rechtsprechung fand auch bei der GmbH & Co. KG Anwendung.[8]

Wenn der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bis zur seiner Bestellung zum Geschäftsführer bereits als Angestellter der KG tätig war, führte dies dazu, dass sein früheres Arbeitsverhältnis zur KG während der Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH ruhte. Sobald der Dienstvertrag des Geschäftsführers bei der Komplementär-GmbH gekündigt wurde oder durch Zeitablauf endete, lebte der ursprüngliche Anstellungsvertrag mit der KG wieder auf und gewährte dem GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz.[9] Nunmehr ist das BAG der Ansicht, dass im Zweifelsfall das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages konkludent aufgehoben...

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