Rz. 618
Die Anfechtungsbefugnis verliert, wer sein Recht missbraucht. Eine Anfechtungsklage wird damit unbegründet.[1] Praktischer Hauptanwendungsfall sind Anfechtungsklagen, die ausschließlich erhoben werden, um sich den Lästigkeitswert der Klage "abkaufen" zu lassen, d. h. um einen individuellen Vorteil zu erzielen oder um die Anfechtungsklage in anderer Weise als Druckmittel einzusetzen.[2] Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Klage auf Gründe gestützt wird, die der Gesellschafter zuvor in eigenem Interesse ganz anders gesehen hat.[3]
Beweislast bei der Gesellschaft
Die Beweislast für eine eigennützige Interessenverfolgung, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründet, liegt bei der Gesellschaft.[4]
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