(1) Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.

 

(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.

[1] § 58 geändert durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.

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