(1) 1Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. 2Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.

 

(2a)[2] Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der Kombination seines Marktrisikopotenzials durch den Einsatz von Derivaten nach § 63a Satz 3 Nummer 2 mit

 

1.

dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder

 

2.

dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten gemäß seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds.

 

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen,

 

2.

vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2[3] [Bis 31.03.2009: den §§ 60 und 61] anzurechnen sind,

 

2a.

[4]vorzuschreiben, wie Geschäfte nach den §§ 54 und 57 in die Berechnung des Marktrisikopotenzials einzubeziehen sind,

 

3.

nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, [Bis 25.06.2011: einschließlich deren Anlagegrenzen,] [5] zu erlassen,

 

3a.

[6]Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen,

 

4.

Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen,

 

5.

weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entgegengesetzt verläuft.

2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

[1] § 51 geändert durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.
[2] Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[3] Geändert durch Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) vom 07.03.2009. Anzuwenden ab 01.04.2009.
[4] Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 26.06.2011.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden bis 25.06.2011.
[6] Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 26.06.2011.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge