Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Kunden[2] [Bis 30.06.2011: Anleger], die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden[3] [Bis 30.06.2011: Anleger] (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren;[4] [Bis 29.06.2009: Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren;] § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
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