(1)[1] 1Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein. 2Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. 3Insbesondere darf Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen und spezifische Informationen darüber enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in § 42 Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. 4Bei schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. 5Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen für den Anleger oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

 

(1a[2] [Bis 30.06.2011: 1] ) 1Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich sind, hinweisen. 2Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. 3Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. 4Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile[3] [Bis 30.06.2011: EG-Investmentanteile] sind.

 

(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hinweisen.

 

(2a)[4] Jede Werbung für einen Feederfonds in Textform muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.

 

(3) 1Um Missständen bei der Werbung für [Bis 27.12.2007: ausländische] [5] Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.

 

(4) 1Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. 2Sie macht die Untersagung im [Bis 31.03.2012: elektronischen ] [6]Bundesanzeiger bekannt. 3Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen[7] [Bis 30.06.2011: EG-Investmentanteilen] den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. 4Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.[8]

[1] Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzun...

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