(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung.

 

(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(3) Die Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 und 2 sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

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