BMF, 06.03.1989, IV B 3 - InvZ 1200 - 9/89

Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsregelungen bei der Aufhebung des Investitionszulagengesetzes und der Einschränkung des § 19 BerlinFG erläutert.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG kommt eine Investitionszulage in Betracht bei

  1. nach dem 31.12.1989 und vor dem 1.1.1991 abgeschlossenen Investitionen und
  2. vor dem 1.1.1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,

wenn der Steuerpflichtige die Investitionen vor dem 1.4.1989 begonnen hat. Für Investitionen im Sinne des § 19 BerlinFG 1987 gilt eine entsprechende Übergangsregelung (§ 31 Abs. 10 Satz 2 BerlinFG 1990).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Auslegung der Übergangsregelungen die folgenden Grundsätze:

I. Investitionsbeginn

Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den Ausbauten oder Erweiterungen begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird (§ 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InvZulG, § 31 Abs. 10 Sätze 4 und 5 BerlinFG 1990). Diese Begriffe sind grundsätzlich nach den Verwaltungsanweisungen zu § 4 b InvZulG 1982 in Tz. 50 bis 52,55 bis 60 und 62 bis 65 des BMF-Schreibens vom 16.6.1982 (BStBl 1982 I S. 569) sowie in Tz 13,15 bis 17,19 und 20 des BMF-Schreibens vom 11.10.1982 (BStBl 1982 I S. 775) auszulegen. Daneben gilt folgendes:

1. Zeitpunkt der Bestellung

a) Absendung der Bestellung

Ein Wirtschaftsgut ist auch dann fristgerecht bestellt, wenn die vom Steuerpflichtigen nachweislich vor dem 1.4.1989 zur Post gegebene Bestellung dem Lieferanten erst nach dem 31.3.1989 zugeht (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.1986, BStBl 1987 II S. 37). Tz. 51 des o.a. BMF-Schreibens vom 16.6.1982 ist insoweit nicht anzuwenden.

b) Eintritt in die Bestellung eines Dritten

Schafft ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut an, das von einem Dritten bestellt worden ist, so ist als Investitionsbeginn nicht der Zeitpunkt der Bestellung durch den Dritten, sondern der Zeitpunkt des Eintritts in den Vertrag des Dritten maßgebend. Tz. 54 des o.a. BMF-Schreibens vom 16.6.1982 ist nicht anzuwenden.

2. Zeitpunkt des Beginns der Herstellung

a) Eintritt in den Herstellungsvorgang eines Dritten

Stellt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut fertig, mit dessen Herstellung ein Dritter begonnen hat, so ist als Investitionsbeginn nicht der Zeitpunkt des Herstellungsbeginns durch den Dritten, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuerpflichtige mit der Herstellung des Wirtschaftsguts beginnt (vgl. Tz. 56 bis 60 des o.a. BMF-Schreibens vom 16.6.1982). Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund einer Baugenehmigung hergestellt wird, die der Dritte beantragt hat. Tz. 61 und 66 des o.a. BMF-Schreibens vom 16.6.1982 und Tz. 18 des o.a. BMF-Schreibens vom 11.10.1982 sind nicht anzuwenden.

b) Maßgeblichkeit des Bauantrags bei genehmigungspflichtigen Herstellungsvorgängen

(1) In den Fällen der Herstellung einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme ist als Beginn der Herstellung auch dann der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bauantrag gestellt worden ist, wenn der Beginn der tatsächlichen Herstellung vor diesem Zeitpunkt liegt.

(2) Der Bauantrag gilt nur in den Fällen der Herstellung als Investitionsbeginn. Ist die Abgrenzung zwischen Anschaffung mit anschließender Montage und Herstellung eines Wirtschaftsguts schwierig, kann unterstellt werden, daß es sich um eine Herstellung handelt, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist. Tz 14 des o. a. BMF-Schreibens vom 11.10.1982 ist nicht anzuwenden.

d) Änderung der Bauplanung

Wird die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung geändert, ohne daß ein neuer Bauantrag erforderlich wird, so bleibt als Investitionsbeginn der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Bauantrag gestellt worden ist; Tz. 15 letzter Satz des o. a. BMF-Schreibens vom 11.10.1982 sowie die BFH-Urteile vom 18.12.1986 (BStBl 1987 II S. 454) und vom 16.12.1988 (BStBl 1989 II S. 203) sind insoweit nicht anzuwenden.

3. Beauftragung eines Generalunternehmers

Wird ein Generalunternehmer beauftragt, eine Anlage herzustellen, die aus mehreren Wirtschaftsgütern besteht, so ist für alle Wirtschaftsgüter, die Gegenstand des Auftrags sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung bei dem Generalunternehmer maßgebend. Schließt der Auftrag Baumaßnahmen ein, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, und ist der Steuerpflichtige Hersteller, gelten die Tz. 84 und 65 des o.a. BMF-Schreibens vom 16.6.1982, die Tz 19 und 20 des o.a. BMF-Schreibens vom 11.10.1982 sowie die Nummer 2 dieses Schreibens entsprechend.

Auch bei Beauftragung eines Generalunternehmers ist zu unterscheiden, inwieweit Gegenstand des Auftrags die Anschaffung oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern ist. Soweit der Auftraggeber als Hersteller anzusehen ist, kann er einerseits ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge