Leitsatz

1. Wirkt sich eine Änderung der Zuordnung der Wirtschaftszweige innerhalb der sog. Verbleibensfrist zugunsten des Steuerpflichtigen aus – hier der Übergang von der Systematik 1979 zur Klassifikation 1993 – so ist sie auch von der Rechtsprechung zu beachten.

2. Das von der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Wertschöpfungsanteile bei Mischbetrieben zur Verfügung gestellte Berechnungsverfahren (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904 Tz. 3) ist auch unter der Geltung der Klassifikation 1993 weiterhin anwendbar (vgl. ebenso BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18 Tz. 5 Satz 2). Vorleistung im Sinne dieser Berechnungsmethode ist bei Handelsbetrieben insbesondere der Wareneinsatz.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 3 Satz 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.03.2000, III R 29/98

Anmerkung

Klägerin war eine 1990 gegründete GmbH, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand zunächst der Handel mit Büromaschinen, -ausstattung und -bedarf war. 1994 erweiterte die Klägerin ihre Tätigkeit auf Reparatur- und Serviceleistungen für Bürokommunika-tionsgeräte; außerdem vermietete sie „Bürotechnik”. Für Wirtschaftsgüter, die sie im Streitjahr 1994 angeschafft hatte, beantragte sie Investitionszulagen in Höhe von 8 und 5 v.H.. Das FA lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin einen von der Investitionszulage nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossenen Handelsbetrieb unterhalten habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG haben die Dienstleistungen der Klägerin – und nicht der Handel – den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gebildet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen hätten deshalb vorgelegen.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Nach seiner Ansicht kann anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin von der Förderung nach § 3 Satz 2 InvZulG ausgeschlossen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 17.11.1998 III R 43/96, BStBl 1999 II S. 837; BFH, Urteil v. 20.9.1999 III R 33/97, BStBl 2000 II S. 208) und nach der einschlägigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 28.10.1993, BStBl 1993 I S. 904 sowie BMF-Schreiben v. 30.12.1994, BStBl 1995 I S. 18) ist die zulagenrechtliche Einordnung von Betrieben, in denen verschiedenartige („gemischte”) Tätigkeiten ausgeübt werden, nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen. Hierzu sind die auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteile zu ermitteln. Für die Einordnung des Betriebs ist die Tätigkeit maßgebend, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfällt . Die Entscheidung befasst sich im einzelnen mit den verschiedenen Methoden, mit denen die Wertschöpfungsanteile bestimmt werden können.

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