Kommentar

Die Nichteinhaltung von Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage (hier: mindestens dreijähriges Verbleiben eines Wirtschaftsguts in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte in Berlin) stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 dar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.09.1996, III R 53/93

Anmerkung:

Die Gewährung von Investitionszulagen (nach den Investitionszulagengesetzen und nach dem Berlinförderungsgesetz) setzt in vielen Fällen voraus, daß die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung durch eine Investitionszulage begünstigt wird, mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs (oder einer Betriebsstätte) im Fördergebiet gehören (vgl. § 19 Abs. 2 BerlinFG , § 2 InvZulG 1996 ).

Stellt sich nach Gewährung der Investitionszulage heraus, daß der Zulageempfänger diese Voraussetzung nicht eingehalten hat, sind die gewährten Investitionszulagen vom Finanzamt zurückzufordern. Nach der Entscheidung des BFH stellt die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzung ein Ereignis dar, das „steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat” ( rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ). Ein solches Ereignis führt zur Aufhebung oder Änderung des Investitionszulagebescheids.

Im Streitfall ging es um ein Speditionsunternehmen, das im damaligen Berlin-West für die Anschaffung von Transportmitteln eine Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlinFG a. F. erhalten hatte, diese aber teilweise zurückerstatten mußte, als sich herausstellte, daß die Verbleibensvoraussetzungen hinsichtlich eines der Fahrzeuge nicht vorgelegen hatten: Das Fahrzeug war während der drei Jahre nicht überwiegend bzw. nicht regelmäßig im Berlinverkehr eingesetzt worden.

Anzumerken bleibt noch, daß die Änderung oder Aufhebung eines Investitionszulagebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist ( § 19 Abs. 7 Satz 1 BerlinFG a. F. i. V. mit § 169 AO ) zulässig ist. Sie beträgt – falls keine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung vorliegt – vier Jahre (vgl. auch Gruppe 4 „Verjährung”). Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das „rückwirkende Ereignis” eintritt. Besteht das rückwirkende Ereignis in der Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen und werden diese Voraussetzungen in mehreren Jahren nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist am Ende jedes dieser Jahre jeweils neu zu laufen.

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