OFD Cottbus, 20.06.1997, InvZ 1160 - 5 - St 119

Mit Urteil vom 12.11.1996, III R 17/96 hat der BFH entschieden, daß die erhöhte Investitionszulage – jedenfalls für eine Übergangszeit – auch dann zu gewähren ist, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von dem schon tätigen Unternehmen bereits im Investitionsjahr beantragt, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wurde. Diese Entscheidung geht über die in den Tz. 13 und 14 des BdF-Schreibens vom 28.10.1993, IV B 3 - InvZ 1010 - 8/93 (BStBl 1993 I S. 904) getroffenen Ausnahmeregelungen hinaus. Gleichwohl beabsichtigt das BMF, das Urteil im BStBl zu veröffentlichen. Im Hinblick auf die derzeitig abweichende Verwaltungsanweisung sind daher bis auf weiteres in gleichgelagerten Fällen anhängige Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.

 

Normenkette

InvZulG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge