BMF, 28.2.2003, IV A 5 - InvZ 1272 - 6/03

Gewährung von Investitionszulagen nach § 3, § 3a Investitionszulagengesetz 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie den Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich

Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 26. bis 28.6.2002 (ESt V/02 – TOP 10) Inhaltsübersicht Rz.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 3, 3a Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.2002 (BGBl 2002 I S. 4034, BStBl 2002 I S. 1144) Folgendes:

 

I. Begünstigte Investitionen

 

1. Gebäude

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(1) Unter Gebäuden im Sinne der §§ 3, 3a InvZulG 1999 sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999). Ohne Bedeutung ist, ob ein im Fördergebiet belegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets oder zum Umlaufvermögen gehört.

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(2) Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten und bei Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude und bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes kommt eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1991 fertig gestellt worden ist. Eine Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1949 oder das Baudenkmal (vgl. Rz. 32 bis 34) nach dem 31.12.1948 und vor dem 1.1.1960 fertig gestellt worden ist. Diese Altbauvoraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Gebäude zwar erstmals vor dem 1.1.1949, 1.1.1960 oder 1.1.1991 fertig gestellt worden ist, aber Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, durch die nach dem maßgebenden Fertigstellungszeitpunkt ein anderes Gebäude oder ein neues Gebäude entstanden ist oder auf Grund derer der Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.1990 von der Herstellung eines anderen Gebäudes ausgegangen ist (vgl. R 43 Abs. 5 EStR 2001).

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(3) Ein neues Gebäude im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 entsteht durch Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen nicht bereits dann, wenn sich dadurch die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert. Es entsteht nur, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, beispielsweise Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (BFH vom 31.3.1992, BStBl 1992 II S. 808). Für die Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 genügt es nicht, dass ein anderes Gebäude entsteht. Durch den Ausbau eines bisher nicht ausgebauten Dachgeschosses und die Aufstockung eines Gebäudes entsteht ein neues Gebäude, soweit das ausgebaute oder aufgestockte Dachgeschoss in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als das übrige Gebäude steht. Um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt es sich auch bei dem Ausbau eines bisher nicht ausgebauten Dachgeschosses, an dem Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist (vgl. Tz. 9 und 10 des BMF-Schreibens vom 10.7.1996, BStBl 1996 I S. 689).

 

2. Außenanlagen

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(1) Eine Investitionszulage nach §§ 3, 3a InvZulG 1999 kommt für die Errichtung von Außenanlagen und für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an Außenanlagen nur in Betracht, wenn die Außenanlagen unselbstständige Gebäudebestandteile sind. Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn sie der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dienen. Vom Gebäude räumlich getrennt errichtete Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn sie in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Außenanlagen als unvollständig erscheint.

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(2) Räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtete Außenanlagen sind jedoch nur dann unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn Wohngebäude und Außenanlage im Eigentum desselben Anspruchsberechtigten stehen, zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Außenanlage objektiv und wirtschaftlich als zu dem einzelnen Wohngebäude gehörig betrachtet werden kann und sie nur den Mietern dieses Wohngebäudes zur Nutzung überlassen wird. Danach handelt es sich beispielsweise bei Großraumparkplätzen und Sammel-Stellplätzen für Wertstoffcontainer in Wohngebieten und bei Umzäunungen, die mehrere Gebäude oder ein Gebäude und selbstständige Außenanlagen umschließen, regelmäßig nicht um unselbstständige Gebäudebestandteile, sondern um selbstständige Außenanlagen.

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(3) Diese für Wohngebäude im Privatvermögen maßgeblichen Grundsätze sind für die Investitionszulagen nach §§ 3, 3a InvZulG 1999 auch bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen anzuwenden.

 

3. Nachträglich...

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