Kommentar

Wohnmobile zählen als Pkw i. S. des § 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagebegünstigten Wirtschaftsgütern ( Investitionszulage ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1997, III R 12/97

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft eine GbR (Klägerin), die in Berlin die gewerbliche Vermietung eines Wohnmobils betreibt. Dazu erwarb sie im Juli 1991 ein neues Wohnmobil zum Preis von 50.000 DM, das sie in der Folgezeit an verschiedene Privatpersonen für Reisezwecke vermietete. Das Fahrzeug wurde von den Mietern jeweils in Berlin übernommen und dort von ihnen auch wieder zurückgegeben. Der Streit ging um die Frage, ob der Klägerin für die Anschaffung des Wohnmobils eine Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 zusteht.

Der BFH hält die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulagegewährung für nicht gegeben, da nach dem InvZulG 1991 (ebenso wie auch nach dem derzeit geltenden InvZulG 1996) Personenkraftwagen ausdrücklich von der Zulagegewährung ausgenommen sind.

Nun sind Wohnmobile zwar keine Pkw. Ihrem Verwendungszweck nach stehen sie jedoch – so der BFH – einem Pkw weitaus näher als einem Lkw oder Omnibus (deren Anschaffung nach dem InvZulG begünstigt ist). Der BFH argumentiert, Wohnmobile dienten in erster Linie der Freizeitbeschäftigung und unterschieden sich von den üblichen Personenkraftwagen in ihrem Verwendungszweck nur dadurch, daß sie auch ein zeitweiliges Wohnen ermöglichten.

Die Finanzverwaltung hat zu dieser Frage bisher eine differenziertere Auffassung vertreten. Nach dem BMF-Schreiben v. 28. 8. 1991, BStBl 1991 I S. 768, Tz. 37, sollen lediglich Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu den nicht zulagebegünstigten Pkw gehören; dagegen soll bei schwereren Fahrzeugen die Möglichkeit der Zulagebegünstigung bestehen (vgl. hierzu auch OFD Berlin, Verfügung v. 10. 11. 1993, FR 1994, S. 169).

Der BFH macht hingegen keinen Unterschied nach dem zulässigen Gesamtgewicht, da der bei Wohnmobilen im Vordergrund stehende Nutzungszweck der privaten Personenbeförderung bzw. der Verwendung im Freizeitbereich unabhängig von der Höhe des zulässigen Gesamtgewichts bestehe.

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