BMF, 06.03.1994, IV B 3 - InvZ 1260 - 19/94

Bezug: Tz. 36 und 38 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991 (BStBl I S. 768) und Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 31.3.1992 (BStBl I S. 236)

Das geltende Investitionszulagenrecht schließt Personenkraftwagen von der Investitionszulage aus. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszulagen ist für die Abgrenzung des Personenkraftwagens von anderen Kraftfahrzeugen nach den o. a. BMF-Schreiben grundsätzlich die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief maßgebend. Das o. a. BFH-Urteil stellt für den Begriff des Personenkraftwagens dagegen unabhängig von der Eintragung im Kraftfahrzeugbrief ausschließlich darauf ab, ob das Kraftfahrzeug objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, bei Privatfahrten Personen zu befördern.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug ein Personenkraftwagen im Sinne des § 2 Nr. 4 InvZV oder des § 2 Nr. 3 InvZulG ist, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Im Regelfall können die Finanzbehörden den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung durch die Zulassungsbehörden folgen. Die Finanzbehörden sind jedoch nicht an die Entscheidungen der Zulassungsbehörden, insbesondere an die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief, gebunden.

Unabhängig von der Eintragung im Kraftfahrzeugbrief handelt es sich z. B. dann um ein begünstigtes Kraftfahrzeug, wenn der Laderaum aufgrund seiner Beschaffenheit (z. B. unzureichende Beleuchtung, fehlende Belüftung und Beheizbarkeit) und seiner Einrichtung (Fehlen von Vorrichtungen zum Einbau von Sitzgelegenheiten und Sicherheitsgurten) nicht zum Personentransport geeignet und eine Umrüstung hierzu nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Soweit sich aus den im Bezug genannten BMF-Schreiben etwas anderes ergibt, wird daran nicht mehr festgehalten.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

InvZulG § 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 230

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