Kommentar

Ein in einen Firmenwagen eingebautes Autotelefon stellt ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar, für dessen Anschaffung eine Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 gewährt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.02.1997, III B 98/96

Anmerkung:

Zwar ist die Anschaffung eines Pkw nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (und nach dem derzeit geltenden InvZulG 1996) nicht zulagebegünstigt, auch wenn der Pkw für betriebliche Zwecke – als Firmenwagen – eingesetzt wird. Dagegen kann für das in den Firmenwagen eingebaute Autotelefon eine Investitionszulage beansprucht werden, falls die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Telefon wird durch die Verschraubung und durch die Stromverbindung nicht zu einem wesentlichen Bestandteil (vgl. § 93 BGB ) des Fahrzeugs; es bildet vielmehr auch nach seinem Einbau in den Pkw ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut .

Diese Auffassung vertritt der BFH in dem oben bezeichneten Beschluß, mit dem er eine Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte.

Auch der BMF geht grundsätzlich von der selbständigen Bewertbarkeit eingebauter Autotelefone aus. Dies läßt sich seinen Regelungen für die AfA auf Autotelefone entnehmen; für Autotelefone wird eine von den Fahrzeugen abweichende Nutzungsdauer angenommen (BMF, Schreiben v. 14. 10. 1993, BStBl 1993 I S. 908 und v. 3. 12. 1992, BStBl 1992 I S. 734).

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