Kommentar

Ein Konzern in Japan unterhält im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung. Er ist in den neuen Bundesländern lediglich über eine selbständige, nicht im Handelsregister eingetragene Repräsentanz vertreten. In dieser Repräsentanz werden Informationen beschafft, Testreihen durchgeführt und Produktentwicklungen betrieben. Sie erfüllt nicht den Betriebsstättenbegriff des DBA und unterliegt damit nicht der deutschen Besteuerung.

Kann für Wirtschaftsgüter, die die Repräsentanz in den neuen Bundesländern angeschafft haben, Investitionszulage beantragt werden?

Zum alten Zulagenrecht, das sich hinsichtlich der subjektiven Anspruchsvoraussetzungen mit § 1 Abs. 1 InvZulG 1996 deckt, hat der BFH im Urteil v. 14. 8. 1997 (Az. III R 55/95) entschieden: Nach einem DBA hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Inland, von der Ertragsteuer befreite Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland steht keine Investitionszulage zu. Er läßt allerdings offen, ob seine Rechtsprechung auch für die Zulage nach dem Investitionszulagengesetz für die neuen Bundesländer gilt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.08.1997, III R 55/95

Anmerkung

Anmerkung: Die Finanzverwaltung sieht ausländische Körperschaften, die inländische Betriebsstätten in den neuen Bundesländern unterhalten, als anspruchsberechtigt nach dem InvZulG 1996 an, auch wenn die Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinn eines DBA gelten und die Körperschaften deshalb nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Sie müssen allerdings als ausländische Körperschaften inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen (BMF, Schreiben v. 31. 3. 1992, BStBl 1992 I S. 236 , Tz. 1).

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