Leitsatz

Investitionszulage ist nach ständiger Rechtsprechung auch für vor Betriebseröffnung angeschaffte Wirtschaftsgüter zu gewähren, sofern der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (seit BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636).

Der Beendigung der Anschaffung steht es nicht entgegen, wenn derartige Wirtschaftsgüter wegen der erst noch nachfolgenden Betriebseröffnung tatsächlich noch nicht eingesetzt werden.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 2 Satz 1, , InvZulG 1991 § 3 Satz 3, , InvZulG 1991 § 6 Abs. 1 Satz 1

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.11.2000, III R 19/98

Anmerkung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob auch für Investitionen vor der Betriebseröffnung Investitionszulagen gewährt werden können. Es ging um eine Zahnärztin, die ihre Praxis am 13.1.1992 eröffnet hatte, aber schon vorher – im Jahre 1991 – Investitionen hierfür getätigt hatte.

Wie der BFH bereits in früheren Entscheidungen klargestellt hatte, sind Investitionszulagen auch für Wirtschaftsgüter zu gewähren, die vor Betriebseröffnung angeschafft werden, sofern der betreffende Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 16.3.2000, III R 21/99, BStBl II 2000, 700). Dabei knüpft der BFH an die ertragsteuerrechtliche Einordnung von Vorbereitungshandlungen an. Sowohl einkommensteuerrechtlich als auch zulagenrechtlich beginnt der Betrieb nicht erst mit der werbenden Tätigkeit – d.h. der tatsächlichen Eröffnung des Betriebs – sondern bereits mit den ersten Maßnahmen, die der Vorbereitung der späteren werbenden Tätigkeit dienen. Demgemäß sind Gegenstände, die in Vorbereitung einer Betriebseröffnung erworben werden, ab dem Zeitpunkt der Anschaffung Betriebsvermögen.

Diese Auffassung hatte im Streitfall für die Zahnärztin nachteilige Rechtsfolgen. Sie hatte bereits im Jahr 1991 – also vor der Eröffnung ihrer Praxis – Investitionen für die Praxis getätigt. U.a. hatte sie einen Autoklav – Druckerhitzer – angeschafft, der noch im Jahr 1991 geliefert wurde. Der BFH sieht diese Investition bereits mit der Lieferung des Geräts als abgeschlossen an, obwohl die Praxis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffnet war. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 hätte die Zahnärztin ihren Antrag auf Investitionszulage für das Gerät bis zum 30.9. des auf das Wirtschaftsjahr der Investition folgende Kalenderjahrs – d.h. also bis zum 30.9.1992 – stellen müssen. Der erst im Jahre 1993 gestellte Antrag war nach Auffassung des BFH demzufolge verspätet. Für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Versäumung der Antragsfrist bestanden im Streitfall keine Anhaltspunkte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge