Leitsatz

Die Anschaffung eines Kleintransporters ist dann im Sinne einer Betriebserweiterung als Erstinvestition zu behandeln, wenn ohne diese Anschaffung der Investor gehindert wäre weitere Aufträge anzunehmen und somit eine Kapazitätserweiterung herbeizuführen.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2005 erwarb ein Betrieb, der Metallkonstruktionen herstellt und beim Kunden einbaut, einen Kleintransporter und beantragte dafür Investitionszulage. Ein vergleichbares Fahrzeug war im Betrieb nicht vorhanden. Trotzdem war das Finanzamt der Ansicht, dass keine Erstinvestition vorlag und versagte die Investitionszulage. Das Fahrzeug sei nicht unmittelbar zur Produktion verwendet worden und habe in seiner Funktion keine qualitative und quantitative Erweiterung der Produktionskapazität bewirkt. Das FG gab der Klage statt

 

Entscheidung

Das FG schließt sich zwar der vorliegenden Rechtsprechung an, wonach nicht jede Steigerung des Outputs eines Unternehmens eine Betriebsstättenerweiterung darstellt. Vielmehr müsse die Investition dazu geeignet sein, dem Betrieb längerfristig und grundsätzlich eine umfassendere Produktion zu ermöglichen. Genau dies sei aber bei der Anschaffung des Kleintransporters gegeben. Das Fahrzeug diente dazu, die vorproduzierten Metallwaren zu befördern, eine erhöhte Produktions- und Fertigungskapazität vor Ort zu erreichen und stellte keine Ersatzbeschaffung dar. Die Argumentation des Finanzamts, das Fahrzeug diene nicht unmittelbar der Produktion von Waren oder Dienstleistungen, sei nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen bezeichnet das FG die Entscheidung des Finanzamts als willkürlich, weil es von den vorliegenden Verwaltungsanweisungen zu Ungunsten der Kläger abgewichen war. Nach Auffassung der Verwaltung setzt eine Betriebserweiterung eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens voraus, die sich nach außen dokumentiere. Genau dies sei unzweifelhaft der Fall, weil auch nachweislich eine Steigerung des Umsatzes der Klägerin eingetreten ist.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 03.03.2010, 1 K 1115/07

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