Begünstigt sind auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind. Die Betriebseröffnungsphase endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (= Abschluss der Betriebseröffnung).

In Zweifelsfällen hat der Steuerpflichtige die Absicht, einen Betrieb zu eröffnen, glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind z. B. eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite und Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung von wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt, da sind z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen.

Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem,

  • dass der Steuerpflichtige bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist und
  • dass die einzelnen Schritte, die der Unternehmer unternommen hat, in ihrer Abfolge sinnvoll und zeitlich zusammenhängend darauf ausgerichtet waren, den endgültigen Abschluss der Betriebseröffnung zu erreichen.

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist der Nachweis oder eine Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Indizien für Betriebseröffnung

Ein Unternehmer lässt sich im Jahr 02 über die Installation einer Solaranlage informieren. Er lässt sich nach seinen Vorstellungen einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Bestellung erfolgt im Januar 03. Installiert wird die Anlage im März 03.

Konsequenz: Der Unternehmer kann für das Jahr 02 einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, weil genügend Indizien für eine Betriebseröffnungsphase vorhanden sind.

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