Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7 g Abs. 1 EStG vor, kann der Gewinn entsprechend gemindert werden. Bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG erfolgt der Abzug außerhalb der Bilanz.

Gewinnauswirkungen im Abzugsjahr: Bei einer Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der jeweilige Gewinn zu erhöhen. Bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG erfolgt die Hinzurechnung außerhalb der Bilanz. Die Minderung der Investitionskosten begünstigter Wirtschaftsgüter ist durch eine erfolgswirksame Kürzung der entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (Buchung bei Bilanzierung: sonstige Aufwendungen an Wirtschaftsgut).

Zeitpunkt der Rückgängigmachung: Der Unternehmer hat die maßgebenden Sachverhalte spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzugeben, in dem das Ereignis eintritt, das die Rückabwicklung auslöst (z. B. Ablauf der Investitionsfrist, schädliche Verwendung). Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, dem Finanzamt zu einem früheren Zeitpunkt mitzuteilen, dass er den Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen will. § 7 g Abs. 3 und 4 EStG enthalten entsprechende Berichtigungsvorschriften.

Auswirkung auf Steuerrückstellungen: Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind bei der Bildung von Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Die Verhältnisse aus der Sicht des Bilanzstichtages ändern sich nicht, wenn beanspruchte Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden. Die Steuerrückstellungen werden dadurch nicht beeinflusst, d. h. die Steuerrückstellungen werden nicht erhöht.

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