Erfüllt ein Betrieb bestimmte Größenmerkmale, kann der Steuerpflichtige für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, einen sog. Investitionsabzugsbetrag und nach anschließendem Erwerb des begünstigten Wirtschaftsguts außerdem Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotenzial in Wirtschaftsjahre vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Eine Investitionsabsicht (ab 1.1.2016) und tatsächliche Investition sind nicht erforderlich. Allerdings sind Investitionsabzugsbeträge rückwirkend rückgängig zu machen, wenn die Investitionen auch nach 3 Wirtschaftsjahren unterblieben. Die sich durch die Rückgängigmachung des Abzugs ergebenden Steuerzahlungen unterliegen dann allerdings der Zinspflicht gem. § 233a AO.

Nach Einschätzung des Gesetzgebers soll damit die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert und deren Liquidität sowie Eigenkapitalbildung verbessert werden, verbunden mit einer Stärkung der Investitions- und Innovationskraft.[1] Die Wirkung des Investitionsabzugsbetrags liegt in einem Vorziehen eines großen Teils der AfA mit der Folge der Erhöhung der Liquidität durch Steuerstundung.[2]

Aus steuergestalterischer Sicht ist die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags wegen der rückwirkenden Rückgängigmachung und der Verzinsung steuerlich wirkungslos (ggf. schädlich), wenn tatsächlich keine Investition erfolgen soll. Gestaltungsspielraum besteht insoweit noch, als bei tatsächlicher Durchführung der Investition für den Mandanten gewählt werden kann, ob lieber das Einkommen früherer Jahre durch Vornahme des Investitionsabzugs oder dasjenige der Folgejahre durch dann höhere AfA gemindert werden soll.

Ziele der Neufassung des § 7g EStG sind eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie die Entlastung der Wirtschaft.[3] Durch den Wegfall des Funktionsbenennungserfordernisses ergeben sich erhebliche steuerplanerische Freiheiten.[4] Die Neufassung sieht aber auch eine (zwingende) Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben zu § 7g EStG mittels Datenfernübertragung vor.[5]

Im Zuge des JStG 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) erfolgte eine Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG. Die vorgenommenen Änderungen sollen einer zielgenaueren Ausrichtung der Steuervergünstigung dienen, auch unter Berücksichtigung der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge wurden dazu auf 50 % erhöht. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen (etwa für alle Einkunftsarten einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR). Seither sind nicht nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden, sondern auch vermietete Wirtschaftsgüter, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Die steuerliche Praxis hat aber auch Steuerverschärfungen zu beachten: Eigennutzung und Vermietung sind zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen sind. Auf Grund der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern grundsätzlich auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen vor. Zudem gab es eine verfahrensrechtliche Änderung: Durch Aufnahme eines § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG wird eine Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags in Fällen verhindert, in denen dieser geltend gemacht wird, nachdem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Diese Änderung schließt den Einsatz eines Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation von BP-Mehrergebnissen aus. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG – rechtsprechungsbrechend - weitere Korrekturen zur Verhinderung ungewollter Gestaltungen im Bereich der Personengesellschaften, die der BFH für rechtens erachtet hatte, aufgenommen.[6] Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können danach ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Mit BMF-Schreiben vom 15.6.2022[7] hat die Finanzverwaltung zu Zweifelsfragen in Bezug auf die Anwendung des §7g EStG in der Fassung StÄndG 2020 Stellung genommen.

Der Gesetzgeber plant bereits für 2024 eine Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG im Rahmen des Wachstumschancengesetzes. Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter soll die Sonderabschreibung auf bis zu 40 % erhöht werden (§ 52 Abs. 16 Satz 6...

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