Leitsatz

Auch wenn ein Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn der Gesamthandsbilanz abgezogen worden ist, kann eine Investition im Sonderbetriebsvermögen erfolgen.

 

Sachverhalt

Die aus den Eheleute A und B bestehende GbR hatte in ihrem Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Die geplante Investition ist später dann aber nicht durch die GbR, sondern durch den Gesellschafter A erfolgt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dies beanstandet. Das Finanzamt hat dem folgend die Anerkennung für den Investitionsabzugsbetrag versagt, da die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen zu keiner begünstigten Anschaffung geführt habe. Der Einspruch der GbR blieb angesichts der das Finanzamt bindenden Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl 2013 I S. 1493) ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht löst diese Rechtsfrage jedoch anders. Eine nach § 7g EStG begünstigte Investition liege auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn der Gesamthandsbilanz abgezogen wurde, die Investition dann aber im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter erfolgt sei. Maßgebend hierfür ist, dass die Regelungen des § 7g EStG insoweit betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen sind. Anstelle des "Steuerpflichtigen" trete die "Gesellschaft". Da zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in steuerlicher Hinsicht neben dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehört, ist von einem einheitlichen Betrieb auszugehen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. Unabhängig davon sollte das Urteil nicht verallgemeinert werden, da die Gesellschafter der GbR zusammen veranlagte Eheleute waren. Nur deshalb blieb letztlich die Gewinnverschiebung durch die Investitionsabzugsbetrag-Minderung ohne Auswirkung auf die festzusetzende Steuer.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2016, 9 K 2928/13

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