Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten nicht mehr. Es kommt also nicht mehr auf die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts.

Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können Investitionsabzugsbeträge für ihre aktiven Unternehmen beanspruchen, wenn sie ihren Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermitteln. Das heißt, der Gewinn muss also durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden und darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Inanspruchnahme nicht höher sein als 200.000 EUR.

Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln, und Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen. Aber! Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Die bisherige Regelung, wonach eine begünstigte Investition, auf die der Investitionsabzugsbetrag übertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft

  • der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und
  • die geplante Investition innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen wird, der das Wirtschaftsgut in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert hat und umgekehrt,

gilt nicht mehr für Investitionsabzugsbeträge, die für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden. Künftig (also ab 2021) gilt, dass Investitionen, für die Investitionsabzugsbeträge vom gemeinschaftlichen Gewinn abgezogen wurden, nur dann begünstigt sind, wenn sie von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Hier ist nur die Investition dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers begünstigt.

 
Praxis-Beispiel

Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen – 2020

Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht im Gesamthandsvermögen für das Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 EUR. Im Jahr 2022 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch.

Es handelt sich um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag nicht rückwirkend im Jahr 2020 aufgelöst wird. Der Investitionsabzugsbetrag ist vielmehr in der Gesamthandsbilanz im Jahr 2022 gewinnerhöhend aufzulösen. Anschließend kann er in der Sonderbilanz gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Dadurch ergeben sich keine Änderungen bei der Höhe des Gesamtgewinns, wohl aber bei der Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern.

 
Praxis-Beispiel

Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen – 2021

Eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern macht im Gesamthandsvermögen für das Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR geltend. Dadurch reduziert sich der Gewinnanteil für jeden Gesellschafter um 10.000 EUR. Im Jahr 2023 führt nur einer der Gesellschafter die Investition in seinem Sonderbetriebsvermögen durch. Konsequenz: Es handelt sich nicht um eine begünstigte Investition, sodass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr 2021 aufzulösen ist.

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