Insbesondere bei Betrieben oder Praxen in der Aufbauphase, die mit deutlich steigenden Gewinnen (und Steuersätzen für die Inhaber) rechnen, ist eine Steuerstundung häufig mit dem Nachteil einer insgesamt höheren Steuerbelastung verbunden. Die als IAB vorgezogenen Abschreibungen wirken sich u. U. nur mit niedrigeren Steuersätzen aus, als es in den späteren Jahren bei höheren Gewinnen der Fall wäre.

Ob es sich lohnt, deshalb auf den IAB und/oder die Sonderabschreibungen zu verzichten (oder sie im Rahmen der gegebenen Wahlrechte in spätere Jahre zu verschieben), lässt sich meist nur anhand einer zumindest überschlägigen Kontrollrechnung abschätzen. Umgekehrt kann bei sinkenden Gewinnen zu der Steuerstundung eine echte Steuerersparnis hinzutreten.

Wahlrechte stehen dem Steuerpflichtigen zu hinsichtlich

  • der Höhe des IAB (bis zu 40 % bzw. ab 2020 50 %),
  • des Jahres des IAB (1, 2 oder 3 Jahre vor der Anschaffung),
  • der Übertragung des IAB auf die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (anstelle der ggf. teilweisen Versteuerung als rechnerischer Gewinn nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG),
  • der Höhe der Sonderabschreibungen (maximal 20 %, ggf. berechnet aus den gekürzten Anschaffungskosten) und
  • der Verteilung der Sonderabschreibungen auf bis zu 5 Jahre.

Die Auswirkungen auf den Gewinn des Jahres der Anschaffung hängen entscheidend von dem Verhältnis der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu dem Betrag des hierfür gebildeten Abzugsbetrags ab. Nach neuem Recht kann der IAB mit allen begünstigten Anschaffungen verrechnet werden:

  • Entsprechen 40 % (bzw. ab 2020 50 %) der Anschaffungskosten genau dem früher in Anspruch genommenen Abzugsbetrag, bleibt der IAB im Ergebnis erfolgsneutral. Der Sofortabzug und die Auflösung des Abzugsbetrags gleichen sich gegenseitig aus. Zu einer Gewinnminderung führen die zeitanteilige lineare AfA sowie die neuen 20 %igen Sonderabschreibungen, falls die Größenmerkmale noch erfüllt sind und der Betrieb nicht ausnahmsweise auf die Sonderabschreibungen verzichtet.
  • Liegen 40 % (bzw. 50 % ab 2020) der Anschaffungskosten unter dem IAB, weil die Anschaffungskosten zu hoch geschätzt wurden bzw. nach neuem Recht nicht genügend begünstigte Anschaffungen getätigt wurden, wird der Abzugsbetrag nur teilweise im Jahr der Anschaffung (insoweit im Ergebnis wieder erfolgsneutral) aufgelöst, im Übrigen (hinsichtlich des Betrags, der über 40 % (bzw. 50 % ab 2020) der Anschaffungskosten hinausgeht) wird die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres zulasten des Steuerpflichtigen rückwirkend geändert, regelmäßig mit Verzinsung der Steuernachzahlung.[1]
  • Übersteigen 40 % (bzw. 50 % ab 2020) der Anschaffungskosten den Abzugsbetrag, ist der Sofortabzug auf den Betrag des IAB begrenzt. Hinzu kommen wie in den anderen Fällen die zeitanteilige lineare AfA sowie ggf. die neuen Sonderabschreibungen. Beide Abschreibungsbeträge berechnen sich aus den Anschaffungskosten nach Kürzung um den Sofortabzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge