Werden aufgrund der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes Investitionsabzugsbeträge hinzugerechnet und gegebenenfalls die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG gemindert, das Wirtschaftsgut aber nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt (Verbleibens- und Nutzungsfristen), ist die Anwendung von § 7g Abs. 2 EStG nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG rückgängig zu machen.[1]

Eine schädliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet, dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.[2]

Wird ein IAB im Rahmen einer Betriebsaufgabe aufgelöst, ist der rechnerische Gewinn wie in anderen Fällen dem früheren Jahr zuzurechnen, in dem der IAB gebildet wurde. Da dieser rechnerische Gewinn nicht der Betriebsaufgabe zuzurechnen ist, kann der Steuerpflichtige dafür nicht die Tarifermäßigungen (und ggf. den Freibetrag) für Aufgabegewinne in Anspruch nehmen.[3]

Eine unschädliche Nutzung des Wirtschaftsguts liegt vor, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.

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