Als zusätzliche Voraussetzung für den IAB verlangt das Gesetz,[1] dass die erforderlichen Daten dem Finanzamt durch Datenfernübertragung übermittelt werden.[2] In Einzelfällen kann das Finanzamt darauf jedoch zur Vermeidung unbilliger Härten verzichten, insbesondere bei Fehlen der technischen Ausstattung oder der nötigen Kenntnisse.[3] Mit dieser Anforderung verbindet der Gesetzgeber die Hoffnung, dem Finanzamt könne dann nicht so leicht der Überblick über die Bildung und Auflösung der IAB verloren gehen.

Ungeklärt erscheint derzeit, ob das Finanzamt den Betrieb, der einen IAB auf anderem Wege geltend macht, entsprechend belehren muss. Unstreitig dürfte sein, dass der Steuerpflichtige die geforderte, formelle Datenübermittlung im Einspruchsverfahren nachholen kann, sofern dies bei der Bildung eines IAB nicht erfolgte. Damit wird zweifelhaft, ob sich der erhoffte Vereinfachungseffekt in der Praxis tatsächlich einstellen wird.

Aufgrund des Wegfalls der Investitionsabsicht als Voraussetzung zur Inanspruchnahme eines IAB muss ein IAB nicht zwingend im Rahmen der erstmaligen Veranlagung eines Wirtschaftsjahres gebildet werden, sondern kann auch erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens oder eines Änderungsantrags nach § 172 AO gebildet werden. Dennoch verlangt die Finanzverwaltung auch hier eine (geänderte) elektronische Übermittlung der Anlage EÜR bzw. E-Bilanz.

[2] Welche Datensätze im Einzelnen übermittelt werden sollen, listet die Finanzverwaltung im BMF, Schreiben v. 15.6.2022, BStBl 2022 I S. 945ff., Rz 20 auf.

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