Mit Wegfall des Nachweises der Investitionsabsicht ab Rechtslage 2016 war auch die durch die Rechtsprechung zusätzlich geforderte Voraussetzung eines Finanzierungszusammenhangs[1] nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die Verwaltung lässt einen IAB nun auch nachträglich, nach einer erstmaligen, aber noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzung zu.[2]

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags konnte daher bisher nicht alleine deshalb ausgeschlossen werden, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht.[3]

 
Achtung

Einschränkung durch JStG 2020

Im Zuge der Anpassungen durch das JStG 2020 wurde ein neuer Satz 2 in § 7g Abs. 2 EStG eingefügt. Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen, ist nun Voraussetzung für die Hinzurechnung, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.[4]

Die neue gesetzliche Regelung wurde notwendig, da die Möglichkeit zur nachträglichen Beantragung insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen dafür genutzt wurde, bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren.

Laut Gesetzesbegründung[5] ist es nicht zielführend, die Steuervergünstigung des § 7g EStG auch dann noch zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme – also die Wirkung der Steuerminderung – zeitlich deutlich nach dem Investitionszeitpunkt liegt. In diesen Fällen dient der Abzugsbetrag nämlich nicht mehr der Finanzierung von Investitionen und widerspricht dem ausschließlichen Sinn und Zweck des § 7g EStG, die Finanzierung von künftigen Investitionen zu erleichtern.

Die Neuregelung verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Sie betrifft ausschließlich nachträglich beantragten Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat[6], in Anspruch genommenen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO.

Dadurch bleibt sichergestellt, dass bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden können (z. B. Einspruch gegen eine Steuerschätzung, Abgabe der Steuererklärung mit beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen erst nach der Monatsfrist).[7]

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