Ein IAB kommt nur im Rahmen der Gewinneinkünfte in Betracht, also bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Freiberuflern, nicht z. B. bei den Vermietungseinkünften.

Da das Gesetz für den IAB ein Verbleiben in einer inländischen Betriebsstätte verlangt, sind nur inländische Betriebe bzw. inländische Betriebsstätten ausländischer Betriebe begünstigt. Ob die Beschränkung auf das Inland gegen EU-Recht verstößt, ist noch nicht geklärt.

Eine zusätzliche Einschränkung der begünstigten Betriebe hatte der BFH eingeführt, indem er die früheren Sonderabschreibungen auf aktiv wirtschaftende Betriebe begrenzte. Ausgeschlossen waren damit Fälle der Betriebsverpachtung im Ganzen.[1] Nach dieser Rechtsprechung waren früher auch die Ansparrücklagen ausgeschlossen. Dementsprechend will die Finanzverwaltung[2] auch die Vergünstigungen nicht bei einem im Ganzen verpachteten Betrieb gewähren.

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