Ist ein Unternehmen prüfungspflichtig im Sinne von § 316 HGB hat die Vorratsinventur auch eine erhebliche Bedeutung für diese Prüfung. Dies wird schon dadurch ersichtlich, dass der Abschlussprüfer bei wesentlichen Vorratsvermögen regelmäßig verpflichtet ist, sich von der ordnungsgemäßen Handhabung des jeweiligen Inventurverfahrens zu überzeugen.[1] Insofern bietet es sich regelmäßig an, den Abschlussprüfer des Unternehmens rechtzeitig mit in die Planung der Inventur einzubeziehen.

[1] IDW PS 301 Prüfung der Vorratsinventur, Tz. 7 bzw. ISA DE 501 A 1 ff.

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