Rz. 121
Handelsrechtlich sind Verstöße gegen die Inventurvorschriften (§§ 240 f. HGB) nicht mit besonderen Sanktionen belegt.[2] Im Ergebnis können Inventurmängel aber Ursache für Buchführungs- und Bilanzierungsverstöße sein und die dafür vorgesehenen Sanktionen, z. B. Strafen und Ordnungswidrigkeiten nach §§ 331, 334 HGB, auslösen.[3]
Zwar dürften Inventare nicht zu den gem. § 258 Abs. 1 HGB im Rechtsstreit ggf. vorzulegenden "Handelsbüchern" gehören[4], doch können schwerwiegende Inventur-/Inventarfehler in der Folge die Beweiskraft der Handelsbücher beeinträchtigen.
Rz. 122
Bei prüfungspflichtigen Unternehmen können Inventurmängel auch zu Feststellungen im Prüfungsbericht bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (§ 321 HGB), bei schwerwiegenden Fehlern auch zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 322 HGB) führen.[5]
Rz. 123
Das Insolvenzstrafrecht sieht bei Zahlungseinstellung, Mangels-Masse-Ablehnung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns die Möglichkeit einer Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen vor, wenn das Inventar nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufgestellt wurde.[6]
Rz. 124
Steuerrechtlich können Inventur-/Inventarmängel die Beweiskraft der Buchführung i. S. d. § 158 AO beeinträchtigen.[7] Die Folgen sind in R 5.2 Abs. 2 EStR beschrieben. Ist z. B. kein oder nur ein unvollständiges Inventar erstellt worden, so dass schwerwiegende materielle Mängel der Buchführung vorliegen, und ist insbesondere die Gewinnermittlung aus diesem Grunde unmöglich, ist die Buchführung zu verwerfen und das gesamte Ergebnis ist unter Verwendung der Buchführungsunterlagen zu schätzen, ansonsten sind Teilschätzungen im Bereich des beanstandeten Fehlers möglich.[8] Zu gleichen Folgen führen auch Verstöße gegen die 10-jährige Aufbewahrungspflicht von Inventaren und den für ihr Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (§ 147 Abs. 1 Nr. 1AO). Die Schätzung bedeutet meist eine ungünstigere Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen.
Rz. 125
Aus vorsätzlichen oder leichtfertigen Inventar-/Inventurmängeln, können schließlich in der Folge der damit verbundenen Buchführungs-, Bilanzierungs- und Steuererklärungsfehler auch Steuerstraftaten (§ 368 ff. AO) oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 ff. AO) resultieren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen