Rz. 114

Über die unmittelbare Kontrolle der Bestandsaufnahme durch die Aufnahmeleiter und den Inventurleiter hinaus ist eine Überwachung durch nicht direkt an der Inventur beteiligte Personen geboten. Sofern vorhanden, eignen sich dazu Mitarbeiter der internen Revisionsabteilung.[1] Jedenfalls sind Kontrollaufnahmen durch unabhängiges, sachverständiges Personal zweckmäßig.

 

Rz. 115

Bei prüfungspflichtigen Jahresabschlüssen und wesentlicher Bedeutung des Vorratsvermögens muss der Abschlussprüfer bei den Bestandsaufnahmen anwesend sein. Außerdem hat er das interne Kontrollsystem auf Angemessenheit und die Wirksamkeit der angewandten Inventurverfahren zu prüfen.[2]

[1] Petersen/Zwirner, in Castan/Heymann/Müller/Ordelheide/Scheffler, Beck’sches HdR, 2015, A 220 Rz. 61.
[2] WPH 2017, L 824; IDW PS 301, Tz. 7, WPg 2003, S. 715.

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