Rz. 109

Durch Zählen (Scannen), Messen und Wiegen sind die Bestandsmengen bei der körperlichen Aufnahme zu ermitteln. Die Kombination verschiedener Aufnahmemethoden ist möglich.[1]

 

Rz. 110

Steht die mit der körperlichen Aufnahme verbundene Arbeit in keinem Verhältnis zu dem Zweck, ist eine ordnungsgemäße Schätzung zulässig,[2] z. B. bei Schüttgütern auf Halden.

 

Rz. 111

Bei der Inventurdurchführung ist darauf zu achten, dass keine Bestände doppelt erfasst werden. Dies ist durch eine genaue Abgrenzung der einzelnen Aufnahmefelder zu erreichen, um Lücken oder Überschneidungen zwischen den einzelnen Aufnahmegruppen zu verhindern. Die aufgenommenen Bestände sollten gut sichtbar gekennzeichnet werden.

 

Rz. 112

Ebenfalls am Stichtag aufzunehmen sind Vorratsbestände, die sich z. B. noch in den Fabrikationsanlagen befinden, wobei für die Bewertung der Fertigungsstand erforderlich ist. Eingelagerte Fremdware ist nicht bei den eigenen Inventurbeständen zu erfassen, während Bestände, die bei Fremdfirmen ausgelagert sind, aufzunehmen sind. Weiterhin ist darauf zu achten, dass noch eingelagerte, aber dem Kunden bereits berechnete, versandfertige Bestände nicht bei den eigenen Beständen zu erfassen sind. Ggf. ist eine Abstimmung mit dem Rechnungswesen vorzunehmen, um festzustellen, ob bereits eine Einbuchung einer Forderung gegenüber dem Kunden erfolgt ist. Dies gilt entsprechend für am Lager befindliche Retouren, wobei hier Qualitätsangaben von besonderer Bedeutung sind. Ebenso ist die sog. "rollende Ware", d. h. die im alten Geschäftsjahr vom Lieferanten abgesandte und berechnete Ware, die noch nicht am Lager eingegangen war, als Bestand zu erfassen.

 

Rz. 113

Die durchnummerierten Aufnahmeformulare sind vollständig und unterschrieben nach Beendigung der Inventur bei der Inventurleitung abzugeben, auch wenn sie unbenutzt, verschrieben oder beschädigt sind. Die auf MDE-Geräten eingescannten Bestände sind dem zentralen Inventurserver zu übertragen.

[1] Vgl. Harrmann, DB 1978, S. 2378.

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